he, einer eingetragenen Partnerschaft oder eines Konkubinats. Von den gesetzlichen Regelung kann mittels entsprechenden vertraglichen Regelungen abgewichen werden, so mit Konkubinatsverträgen, Eheverträgen, Erbverträgen sowie Testamenten. Paare haben somit das Recht, ihre Beziehung und ihre Vermögensverhältnisse (im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorgaben) individuell und nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.
Der Konkubinatsvertrag
Ein Konkubinatsvertrag ist ein Vertrag, der von Paaren ohne eheliche Bindung abgeschlossen wird. Im Gegensatz zur Ehe bietet das Konkubinat keine gesetzliche Grundlage für die Vermögens- oder Erbverhältnisse der Partner, weshalb viele Paare dazu tendieren, einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen, um ihre rechtlichen Beziehungen klar zu regeln. Ein solcher Vertrag kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn folgende Lebensbereiche geregelt werden sollen:
- Vermögensverhältnisse: Paare können im Konkubinatsvertrag festlegen, wie ihr gemeinsames Vermögen im Falle einer Trennung behandelt werden soll.
- Unterhaltsansprüche: Auch wenn es keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gibt, kann ein Konkubinatsvertrag Regelungen zu finanziellen Unterstützungsleistungen im Falle einer Trennung oder Krankheit treffen.
- Erbrecht: Ohne Regelung in einen Erbvertrag haben Konkubinatspartner im Todesfall des anderen keine gesetzlichen Erbansprüche.
Im Gegensatz zum Ehe- oder Erbvertrag ist die öffentliche Beurkundung eines Konkubinatsvertrags nicht zwingend erforderlich. Der Vertrag kann schriftlich abgeschlossen werden, jedoch empfiehlt es sich, diesen von einem Notar beurkunden zu lassen, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.
Da keine spezifischen gesetzlichen Regelungen für das Konkubinat bestehen, können Partner im Konkubinatsvertrag weitgehend nach ihren Wünschen agieren. Es gibt keine zwingenden rechtlichen Vorgaben, von denen nicht abgewichen werden kann, ausser den allgemeinen Regeln des Zivilrechts, wie etwa dem Verbot von sittenwidrigen oder betrügerischen Klauseln. Zudem geniessen auch hier gewisse Erben (bspw. Nachkommen) einen Pflichtteilsschutz.
Der Ehevertrag
Der Ehevertrag ist ein Instrument, mit dem Ehepaare ihre vermögensrechtlichen Beziehungen regeln. In der Schweiz wird eine Ehe grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung geführt, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. Ein Ehevertrag kann eine Vielzahl von Aspekten regeln, die im Gesetz nicht oder nur pauschal festgelegt sind, wie etwa güterrechtliche Regelungen: Das Ehepaar kann abweichende Vereinbarungen zur Vermögensaufteilung im Falle einer Scheidung oder im Todesfall (z.B. Maximalbegünstigung des überlebenden Ehegattens) treffen.
Ein Ehevertrag ist gemäss schweizerischem Recht nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird, also von einem Notar. Die Beurkundungspflicht dient dazu sicherzustellen, dass die Parteien sich der Tragweite der Vereinbarungen bewusst sind und keine benachteiligenden oder unzulässigen Regelungen getroffen werden.
Der Erbvertrag
Ein Erbvertrag wird abgeschlossen, um die Erbfolgeregelungen im Todesfall zu regeln. Dieser Vertrag kann von Ehegatten, aber auch von anderen Personen, wie etwa Lebenspartnern oder Eltern mit ihren Kindern, abgeschlossen werden. Der Erbvertrag ist besonders relevant, wenn es darum geht, Nachlassvermögen zu verteilen und/oder gesetzliche Erbansprüche zu modifizieren. Ein Erbvertrag unterliegt ebenfalls der Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung, um rechtsgültig zu sein.
Im Erbvertrag können Regelungen getroffen werden, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen (z.B. Maximalbegünstigung des überlebenden Ehegattens). Allerdings gibt es zwingende gesetzliche Bestimmungen (insbesondere Pflichtteilsrecht), von denen nur abgewichen werden kann, wenn alle betroffenen Parteien damit einverstanden sind. Enterbungen sind nur unter strengen Voraussetzungen gültig.
Das Testament
Im Gegensatz zum Erbvertrag, der eine bewusst bindende Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen darstellt, ist das Testament die individuelle Willenserklärung des Erblassers. Beim Testament besteht die Möglichkeit, zu jeder Zeit Änderungen vorzunehmen. Ein Testament kann eigenhändig oder mittels notarieller Beurkundung errichtet werden:
- Ein eigenhändiges Testament ist die einfachste Form des Testaments und wird von Hand geschrieben.
- Ein notarielles Testament, das vom Notar erstellt, im Beisein von zwei Zeugen beurkundet und bei der zuständige Stelle hinterlegt wird, stellt die sicherste Form dar. Eine Anfechtung ist praktisch ausgeschlossen.
Fazit
Ehe-, Erb- und Konkubinatsverträge sowie Testamente sind sinnvolle rechtliche Instrumente, um individuelle Vereinbarungen zu treffen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen oder hiervon abweichen. Die öffentliche Beurkundung ist für Ehe- und Erbverträge gesetzlich vorgeschrieben. Auch bei Testamenten und Konkubinatsverträgen kann diese sinnvoll sein, da die Vertragsschliessenden diesfalls in den Genuss einer rechtlichen Beratung kommen.