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Ehescheidung

Will sich ein Ehepaar oder auch nur ein Ehegatte scheiden lassen, gilt es, Einiges zu beachten:

Scheidungsverfahren

Ist eine Ehe definitiv gescheitert, muss sie gerichtlich aufgelöst werden. Dabei gibt es folgende Möglichkeiten, die Scheidung beim Gericht einzuleiten: Sind sich die Ehegatten einig, dass sie sich scheiden lassen wollen und haben sie eine umfassende Einigung über die Nebenfolgen der Scheidung abgeschlossen, können sie die vollständige Ehescheidungsvereinbarung beim Gericht einreichen und durch dieses genehmigen lassen (Art. 111 ZGB). Sind sie sich zwar einig, dass sie sich scheiden lassen wollen, jedoch nicht über alle oder nur einige Nebenfolgen der Scheidung, können sie beim Gericht den gemeinsamen Scheidungsantrag sowie eine allfällige Teilvereinbarung einreichen. Das Gericht entscheidet alsdann über die streitigen Nebenfolgen (Art. 112 ZGB). Will sich nur ein Ehegatte scheiden lassen, so kann dieser die Scheidungsklage beim Gericht einreichen, wenn die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 114 ZGB). Das Gericht entscheidet diesfalls über den Scheidungsantrag und sämtliche Nebenfolgen. Sind sich die Ehegatten nicht einig, dass sie sich scheiden lassen wollen und leben sie noch nicht zwei Jahre getrennt, so kann der scheidungswillige Ehegatte vor Ablauf der Frist des zweijährigen Getrenntlebens eine Scheidungsklage beim Gericht einleiten, sofern ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann (Art. 115 ZGB). An diese sog. Unzumutbarkeit sind jedoch ausserordentlich hohe Anforderungen geknüpft, so dass dieser Scheidungsgrund selten angerufen werden kann. Das Gericht entscheidet diesfalls über den Scheidungsantrag und sämtliche Nebenfolgen.

Nebenfolgen der Ehescheidung

Im Rahmen einer Scheidung ist bei minderjährigen Kindern deren Obhut und Betreuung zu regeln, wobei die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam bei den Eltern bleibt. Dies bedeutet, dass sie trotz Scheidung und unterschiedlicher Betreuungsanteile nur gemeinsam über die wichtigen Kinderbelange (Erziehung und Ausbildung, gesetzliche Vertretung, Verwaltung des Kindsvermögens, Bestimmung des Aufenthaltsrechts) entscheiden können. Ebenfalls zu regeln sind die Zuteilung der ehelichen Wohnung und des Hausrates.

Ein wichtiger Teil bei der Ehescheidung ist die Regelung des Unterhaltes. Einerseits sind der Kinderunterhalt und andererseits der nacheheliche Unterhalt eines Ehegatten zu regeln. Beim Ehegattenunterhalt gilt grundsätzlich das «clean break»-Prinzip, wonach jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen Unterhalt selbst aufkommen muss. Falls jedoch ein Ehegatte als Folge der Scheidung nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügt, den eigenen Unterhalt zu finanzieren, ist ein nachehelicher Unterhalbeitrag geschuldet, sofern der andere Ehegatte zu dessen Bezahlung in der Lage ist. Massgebend sind hierbei der bisherige Lebensstandard, das Alter, die Berufserfahrung, die Ausbildung und die Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit. Gemäss Schulstufenmodell ist der hauptbetreuende Ehegatte verpflichtet, bei Eintritt des jüngsten Kindes in den Kindergarten ein Erwerbspensum von mindestens 50 %, ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe ein Arbeitspensum von mindestens 80 % und ab Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes ein Erwerbspensum von 100 % aufzunehmen.

Bei einer Scheidung ist zwingend das während der Ehe angesparte Guthaben in der Pensionskasse zu regeln. Dieses wird in der Regel unter den Ehegatten hälftig aufgeteilt. Zudem hat die güterrechtliche Auseinandersetzung zu erfolgen: Damit werden die ehelichen Vermögenswerte und Schulden zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Wie diese Aufteilung erfolgt, hängt davon ab, ob ein Ehevertrag abgeschlossen wurde oder nicht. Ist ein solcher abgeschlossen worden, richtet sich die güterrechtliche Auseinandersetzung nach diesem Vertrag. Ist kein Ehevertrag abgeschlossen worden, gilt von Gesetzes wegen die sog. Errungenschaftsbeteiligung. Danach wird das während der Ehe angesparte Vermögen (die sog. Errungenschaft) hälftig geteilt. Nicht geteilt werden die sog. Eigengüter der Ehegatten. Als Eigengut gelten die Gegenstände, die einem Ehegatten zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch dienen (z.B. Kleider, Schmuck, Hobbygegenstände, usw.), die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte, Genugtuungsansprüche sowie Schenkungen, Erbschaften, Erbvorbezüge etc. Die Erträge des Eigengutes fallen jedoch in die Errungenschaft und werden auch hälftig geteilt.

Kosten der Ehescheidung

Die Gerichtskosten einer Ehescheidung sind kantonal unterschiedlich und hängen vom Aufwand ab. Wird beim Gericht eine umfassende Ehescheidungsvereinbarung eingereicht, sind die Kosten tiefer als in einem strittigen Verfahren.

Fazit

Im Rahmen der Ehescheidung gibt es viele Punkte zu regeln. Insbesondere die Höhe des Kinder- und nacheheliche Unterhaltes ist von Fall zu Fall verschieden und muss gestützt auf den Einzelfall berechnet werden. Auch die güterrechtliche Auseinandersetzung kann Fragen aufwerfen oder zwischen den Ehegatten strittig sein. Eine Rechtsberatung kann dabei helfen, dass alle Nebenfolgen der Ehescheidung korrekt geregelt werden und eine umfassende Ehescheidungsvereinbarung abgeschlossen werden kann. Können sich die Ehegatten nicht einigen und muss deshalb das Gericht entscheiden, ist der Beizug einer Anwältin oder eines Anwaltes sehr empfehlenswert.